Das goldene Au

Das Goldene Au Seite 7 Unterm Krummstab ist gut wohnen: Unter ettalischer Herrschaft Die Bauern des Dorfes gehörten vor 1803, dem Jahr der Aufhebung des Klosters (Säkularisation), zur Ettaler Hofmark. Darunter versteht man den abgegrenz- ten Bezirk einer Grundherrschaft, die das Recht zur niederen Gerichtsbarkeit hatte. Für die Oberauer Untertanen war das Kammergericht Ettal zuständig. Als Besitzrecht galt Freistift bzw. später veranleite Freistift. Das bedeutete, dass der Abt dem Pächter jederzeit das Pachtverhältnis kündigen konnte. In der Praxis kam das allerdings so gut wie niemals vor. Das Leben als Untertan des Ettaler Prälaten war vielleicht nicht immer ganz bequem, aber verglichen mit dem Dasein in anderen Hofmarken erträglich. Die Patres konnten hart zuschlagen, hatten aber auch ein lebhaftes Interesse an den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Bauern. Schweren Verpflichtungen, etwa der Vorspannpflicht für die Fuhren des Klosters auf der Kienbergstraße, standen in der Regel auch entsprechende Gegenleistungen gegenüber, so etwa ein großzügiges Holzdeputat und regelmäßige Brotlieferungen für Bauern, die im Dienste des Klosters standen. Für die Flößerei konnte Holz aus den Klosterwaldungen erworben werden. Dabei verfuhren die Bauern, wie überall im Herzogtum bzw. Kurfürstentum, oft recht großzügig und schreckten vor nicht genehmigter Holzentnahme nicht zurück. In der Frühen Neuzeit nahm man es mit Gesetzesüberschreitungen nicht so ernst. Das zeigte sich auch bei Steuererhebungen, bei denen häufig wichtige Einkommensbestandteile verschwiegen wurden. Oberauer Untertan des Klosters Ettal mit Familie in spanischer Tracht Kloster Ettal, 17. Jhdt.

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